Wer haftet bei Glatteisverletzungen?

Schnee ist ja was Schönes, Schnee schippen dann schon wieder nicht mehr. Aber was sind da eigentlich meine Pflichten und wer haftet, wenn ich auf ungestreuten Wegen ausrutsche?

Die Streu- und Räumpflicht gilt werktags immer zwischen 7 und 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen muss der Weg ab 8 Uhr frei sein.
Innerhalb dieser Zeitspanne müssen die Gehwege so geräumt und gestreut sein, dass kein Fußgänger ausrutscht. Die Fläche muss mindestens einen Meter breit freigeräumt sein, damit auch zwei Personen problemlos aneinander vorbeigehen können.
Es gibt aber Ausnahmen von dieser Regelung. Gastwirte müssen beispielsweise während der Öffnungszeiten immer für freie Fußwege sorgen. Das gleiche gilt für Grundstückseigentümer, die wissen, dass Passanten ihr Grundstück regelmäßig schon früher betreten. Auch sie müssen dann früher räumen, sonst können sie haftbar gemacht werden.
Wenn sich jemand in diesem Rahmen verletzt, haftet der Eigentümer des Grundstücks, weil er seine Pflichten vernachlässigt hat.
Firmen, die einen Dienst dafür beauftragt haben oder Eigentümer, die die Räumpflicht an Mieter abgeben haben trotzdem eine Überwachungspflicht! Oft (aber nicht in allen Fällen) ist man dann aber von der Haftung befreit.

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